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Mit diesem Rechner ermitteln Sie den nachehelichen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (2026). Geben Sie die Nettoeinkommen beider Ehepartner ein — das Ergebnis zeigt, wer wie viel zahlen muss.
0 eingeben, falls kein eigenes Einkommen
Eine Trennung oder Scheidung bedeutet oft auch: Die finanzielle Situation verändert sich schlagartig. Wer jahrelang weniger oder gar nicht gearbeitet hat, weil man Kinder erzogen oder den Haushalt geführt hat, steht plötzlich vor der Frage: Wovon soll ich jetzt leben?
Der Ehegattenunterhalt soll genau das abfedern. Er sichert den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner für eine Übergangszeit – manchmal auch dauerhaft. Dabei gibt es zwei Phasen: den Trennungsunterhalt, der ab dem Zeitpunkt der Trennung gilt, und den nachehelichen Unterhalt, der nach der Scheidung greift.
Unser Rechner gibt dir eine erste Orientierung, wie hoch der Unterhaltsanspruch ungefähr sein könnte. Grundlage ist das eheliche Gebrauchseinkommen – also das, was beide Partner zusammen verdienen, abzüglich bestimmter Abzüge. Davon erhält der berechtigte Ehepartner in der Regel drei Siebtel.
Wichtig zu wissen: Die genaue Berechnung hängt von vielen Faktoren ab – Ehedauer, eigenes Einkommen, Kinderbetreuung, Lebensstandard während der Ehe. Dieser Rechner ist ein erster Anhaltspunkt, kein Rechtsanwalt. Für konkrete Fälle empfiehlt sich immer eine juristische Beratung.
Trennungsunterhalt beginnt mit dem Tag der Trennung und endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Er soll den wirtschaftlich schwächeren Partner absichern, solange die Ehe noch besteht. Der nacheheliche Unterhalt hingegen greift erst nach der Scheidung und setzt voraus, dass ein bestimmter Unterhaltsgrund vorliegt – etwa Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit. Nachehelicher Unterhalt ist also kein automatischer Anspruch, sondern muss begründet sein.
Das hängt stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt: Je länger die Ehe gedauert hat, desto länger besteht der Anspruch. Bei kurzen Ehen ohne Kinder endet der Unterhalt oft nach wenigen Jahren. Bei langen Ehen mit Kindern oder wenn ein Partner dauerhaft nicht erwerbsfähig ist, kann der Anspruch unbegrenzt bestehen. Gerichte orientieren sich am Grundsatz der Eigenverantwortung – jeder soll nach einer Scheidung versuchen, sich selbst zu versorgen.
Grundsätzlich ja – nach der Scheidung gilt die Eigenverantwortung. Das bedeutet: Man soll sich um eine Arbeitsstelle bemühen, die dem eigenen Bildungsstand und der Berufserfahrung entspricht. Ausnahmen gibt es bei der Betreuung kleiner Kinder (unter 3 Jahren), bei Krankheit oder Behinderung sowie in Fällen, in denen die Ehe so lange gedauert hat, dass eine Rückkehr ins Berufsleben nicht mehr zumutbar ist.
Ja. Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten mindert den Anspruch. Wer nach der Scheidung zu arbeiten beginnt oder mehr verdient als erwartet, bekommt entsprechend weniger Unterhalt. Das Gericht prüft auch, ob jemand bewusst weniger arbeitet, um mehr Unterhalt zu bekommen – sogenanntes fiktives Einkommen wird dann trotzdem angerechnet.
Eine neue Ehe beendet den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt automatisch. Bei einer neuen nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann das Gericht den Unterhalt ebenfalls reduzieren oder streichen, wenn die Partnerschaft dauerhaft und gefestigt ist. Wer also bewusst unverheiratet zusammenlebt, hat deshalb nicht automatisch weiter Anspruch auf Unterhalt vom Ex.
Maßgeblich ist das Nettoeinkommen beider Partner, bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen. Beim Unterhaltsschuldner werden außerdem eigene Unterhaltspflichten berücksichtigt. Die Grundregel lautet: Der berechtigte Ehepartner erhält drei Siebtel der Einkommensdifferenz. Das entspricht knapp 43 Prozent des Abstands zwischen den beiden Nettoeinkommen.
Ja, und das tun viele Paare im Ehevertrag. Wer vor der Heirat einen notariellen Ehevertrag abschließt, kann den gegenseitigen Unterhaltsanspruch ausschließen oder einschränken. Nachträglich ist das schwieriger, aber nicht unmöglich – mit einem Scheidungsfolgenvertrag können solche Regelungen auch während des Scheidungsverfahrens getroffen werden.
Nein. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt – also wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard zu sichern. Wer genug verdient, um sich selbst zu versorgen, hat keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Selbstständige müssen ihre Einkünfte durch Steuerbescheide und Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre nachweisen. Es wird ein Durchschnitt gebildet. Abschreibungen und steuerliche Gestaltungen, die den Gewinn künstlich senken, werden beim Unterhalt in der Regel nicht anerkannt.
Wer vollstreckbaren Titel hat (Gerichtsbeschluss oder notarielle Urkunde), kann sofort die Zwangsvollstreckung einleiten – Gehaltspfändung oder Kontopfändung. Ohne Titel muss zunächst Klage eingereicht werden. Es empfiehlt sich daher, Unterhaltsregelungen immer schriftlich und rechtssicher zu fixieren, damit man im Ernstfall handeln kann.