Kindesunterhalt Rechner

Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle 2026 – inkl. Kindergeld-Anrechnung

Unterhalt berechnen

Geben Sie das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, das Alter des Kindes und die Anzahl weiterer unterhaltsberechtigter Personen ein.

Nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingten Kosten

2026: 255 € pro Kind (wird zur Hälfte angerechnet beim Barunterhalt)

Über Kindesunterhalt Rechner

Der Kindesunterhalt Rechner ist ein praktisches Online-Tool, das Eltern dabei unterstützt, den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltsbetrag für ihre Kinder schnell und unkompliziert zu berechnen. In Deutschland richtet sich die Höhe des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird und das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie das Alter des Kindes berücksichtigt. Viele Eltern stehen nach einer Trennung oder Scheidung vor der schwierigen Aufgabe, die finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern korrekt einzuschätzen – ohne kostspielige Anwaltsberatung oder aufwendige Recherche.

Unser Rechner vereinfacht diesen Prozess erheblich: Durch die Eingabe weniger relevanter Daten erhalten Sie eine transparente Übersicht über den voraussichtlichen Unterhaltsbetrag. Der Rechner berücksichtigt dabei das bereinigte Nettoeinkommen, das Alter des Kindes sowie den sogenannten Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. So erhalten Eltern eine realistische Grundlage für weitere Gespräche oder rechtliche Schritte.

Wichtig ist, dass der Rechner als erste Orientierungshilfe dient. Die individuelle Berechnung durch einen Fachanwalt für Familienrecht bleibt in vielen Fällen unerlässlich, da besondere Umstände wie Selbstständigkeit, Unterhalt für mehrere Kinder oder außergewöhnliche Ausgaben die Berechnung beeinflussen können. Dennoch schafft unser Tool eine solide Ausgangsbasis und hilft Ihnen, informiert in Gespräche zu gehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wie wird der Kindesunterhalt in Deutschland berechnet?

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und basiert auf dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Schulden und anderer Unterhaltspflichten vom Bruttoeinkommen. Der Tabelle sind verschiedene Einkommensstufen zugeordnet, denen konkrete Unterhaltsbeträge gegenüberstehen.

2. Was ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil mindestens verbleiben muss, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern derzeit bei 1.450 Euro monatlich (Stand 2024). Wird dieser Betrag unterschritten, kann der Unterhalt entsprechend reduziert werden.

3. Muss auch das Einkommen des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden?

Grundsätzlich leistet der betreuende Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch die tägliche Betreuung und Erziehung des Kindes. Das eigene Einkommen des betreuenden Elternteils spielt bei der Berechnung des Mindestunterhalts zunächst keine Rolle. Bei höheren Einkommensverhältnissen oder einem Wechselmodell kann es jedoch berücksichtigt werden.

4. Ab wann hat ein Kind Anspruch auf Kindesunterhalt?

Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht ab der Geburt des Kindes. Minderjährige Kinder haben gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Unterhalt. Volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung oder im Studium sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Unterhalt (sogenannter Ausbildungsunterhalt).

5. Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht zahlt?

Wird der Unterhalt nicht freiwillig gezahlt, kann ein Unterhaltstitel erwirkt werden – entweder durch eine notarielle Urkunde, eine Jugendamtsurkunde oder ein Gerichtsurteil. Auf dieser Grundlage ist eine Zwangsvollstreckung möglich, etwa durch Pfändung des Gehalts oder anderer Vermögenswerte.

6. Kann der Kindesunterhalt geändert werden?

Ja, der Kindesunterhalt kann angepasst werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben – etwa bei Einkommensveränderungen, dem Wegfall einer Unterhaltspflicht oder dem Erreichen einer neuen Altersstufe des Kindes. Eine Änderung bedarf entweder einer einvernehmlichen Einigung oder einer gerichtlichen Entscheidung.

7. Wie oft wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert?

Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel alle ein bis zwei Jahre überarbeitet, um Anpassungen an veränderte Lebenshaltungskosten oder gesetzliche Änderungen vorzunehmen. Es ist daher wichtig, stets die aktuelle Version zu verwenden.

8. Was versteht man unter dem Mindestunterhalt?

Der Mindestunterhalt ist der gesetzlich festgelegte Mindestbetrag, den ein Kind monatlich erhalten muss. Er orientiert sich am steuerlichen Kinderfreibetrag und wird regelmäßig angepasst. Der Mindestunterhalt stellt die unterste Grenze dar, die unabhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen gilt – sofern dieser leistungsfähig ist.

9. Wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Ja, das Kindergeld wird hälftig auf den Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet. Das bedeutet: Der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Betrag wird um die Hälfte des Kindergelds reduziert, das der betreuende Elternteil erhält.

10. Gilt der Kindesunterhalt auch für nichteheliche Kinder?

Ja, der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Jedes Kind hat gegenüber beiden Elternteilen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, unabhängig vom Familienstand der Eltern.