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Krankengeld bekommt, wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist und gesetzlich krankenversichert bleibt. Der Rechner zeigt dir, wie viel du voraussichtlich monatlich erhältst — auf Basis deines Bruttoeinkommens und der gesetzlichen Regelberechnung.
Wer länger krank ist, macht sich schnell Sorgen um das Geld. Nach den ersten sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung übernimmt, springt die gesetzliche Krankenkasse ein – mit dem sogenannten Krankengeld. Aber wie viel ist das eigentlich?
Unser Krankengeld Rechner hilft dir, deinen Anspruch auf Basis deines Bruttoeinkommens schnell und unkompliziert zu berechnen. Das Krankengeld beträgt in Deutschland 70 % des Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 % des Nettoeinkommens. Außerdem gilt eine Beitragsbemessungsgrenze – 2025 liegt diese bei 5.175 Euro monatlich.
Krankengeld wird ab dem ersten Tag der stationären Behandlung oder ab dem Tag nach der Krankschreibung durch einen Arzt gezahlt – also frühestens ab dem 7. Kranktag (da die ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung greifen). Insgesamt kann Krankengeld für eine Erkrankung maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bezogen werden.
Dieser Rechner gibt eine schnelle Orientierung – für genaue Auskünfte zu deinem individuellen Fall empfiehlt es sich, direkt bei deiner Krankenkasse nachzufragen, da spezielle Regelungen (z. B. für Selbstständige, Teilzeit, Sonderzahlungen) variieren können.
Krankengeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV), die ausgezahlt wird, wenn jemand länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Anspruch haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Krankengeldanspruch haben. Nicht anspruchsberechtigt sind in der Regel: Beamte (erhalten Beihilfe und Besoldung weiter), Selbstständige ohne entsprechenden Tarif, freiwillig Versicherte ohne Krankengeldoption sowie Personen, die ALG II beziehen. Arbeitnehmer in der GKV sind automatisch krankengeldberechtigt.
Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, maximal jedoch 90 % des Nettoentgelts. Es gibt außerdem eine Obergrenze, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze der GKV orientiert. 2025 beträgt diese 5.175 Euro brutto im Monat. Das maximale Krankengeld liegt 2025 bei etwa 120,75 Euro pro Tag (vor Sozialversicherungsabzügen). Vom ausgezahlten Krankengeld werden noch Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen – nicht aber zur Krankenversicherung.
Krankengeld beginnt erst nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. In den ersten 6 Wochen einer Erkrankung zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter (gesetzliche Entgeltfortzahlung). Ab dem ersten Tag der 7. Krankenwoche übernimmt die Krankenkasse. Bei einer stationären Krankenhausbehandlung beginnt das Krankengeld bereits ab dem ersten Tag des Krankenhausaufenthalts, unabhängig von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zuvor.
Bei derselben Erkrankung kann Krankengeld maximal 78 Wochen (= 1,5 Jahre) innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt werden. Diese Frist nennt sich „Blockfrist". Wird man vor Ablauf dieser 78 Wochen wieder arbeitsfähig und danach an einer anderen Erkrankung krank, läuft die Blockfrist neu an. Wer nach 78 Wochen noch arbeitsunfähig ist, verliert den Anspruch auf Krankengeld und muss ggf. Bürgergeld beantragen oder Rentenleistungen in Anspruch nehmen.
Das ist ein häufiger Stolperstein. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Schein) muss der Krankenkasse rechtzeitig vorliegen. Seit 2023 gilt in Deutschland die elektronische AU (eAU) – der Arzt übermittelt die Bescheinigung direkt digital an die Krankenkasse. Dennoch sollten Patienten sicherstellen, dass keine Lücken in der Bescheinigung entstehen. Verspätete oder lückenhafte Krankmeldungen können den Krankengeldanspruch gefährden. Im Zweifel sofort die Krankenkasse kontaktieren.
Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Tantiemen werden grundsätzlich berücksichtigt, wenn sie regelmäßig gezahlt werden. Sie erhöhen das sogenannte Regelentgelt, auf dessen Basis das Krankengeld berechnet wird. Einmalige Zahlungen werden anteilig auf das Jahr verteilt. Die konkrete Berechnung kann komplex sein – hier lohnt es sich, bei der Krankenkasse nachzufragen oder den Krankengeldrechner deiner Kasse zu nutzen.
Ja. Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Krankengeld, basierend auf ihrem tatsächlichen Arbeitseinkommen. Das Krankengeld wird dann auf Basis des Teilzeiteinkommens berechnet. Wer in Teilzeit arbeitet und ein entsprechend geringeres Einkommen hat, erhält naturgemäß auch ein geringeres Krankengeld – da es sich an 70 % des Bruttoentgelts orientiert. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijob) haben in der Regel keinen Krankengeldanspruch.
Selbstständige sind oft freiwillig in der GKV versichert. Standardmäßig ist dabei kein Krankengeldanspruch enthalten. Wer als Selbstständiger Krankengeld möchte, muss einen entsprechenden Wahltarif bei seiner Krankenkasse abschließen, der zusätzliche Beiträge kostet. Alternativ können Selbstständige eine private Krankentagegeldversicherung abschließen. Ohne diese Absicherung gibt es bei Krankheit kein Einkommen – was gerade bei Solo-Selbstständigen eine ernste finanzielle Bedrohung darstellt.
Das ist möglich, wenn die Arbeit zum Minijob zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits bestand und die Tätigkeit nicht der Arbeitsunfähigkeit zuzurechnen ist. Allerdings wird ein eventuelles Nebeneinkommen auf das Krankengeld angerechnet, wenn es über bestimmten Grenzen liegt. Im Zweifelsfall unbedingt vorher mit der Krankenkasse sprechen – eine fehlerhafte Meldung kann als Krankengeld-Betrug gewertet werden.
Während des Krankengeldbezugs bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bestehen – man ist also weiterhin krankenversichert. Allerdings entfällt der Beitragsanteil des Arbeitgebers: Der Versicherte muss nun selbst die Beiträge zahlen, die jedoch von der Krankenkasse direkt vom Krankengeld einbehalten werden. Konkret werden Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die Krankenversicherung selbst bleibt beitragsfrei während des Krankengeldbezugs.