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Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach — bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar zwölf Wochen. Gib deinen Geburtstermin ein und du siehst sofort, ab wann du nicht mehr arbeiten musst und wann der Schutz endet.
Wenn der Geburtstermin näher rückt, wird der Mutterschutz zu einem wichtigen Thema. Ab wann darf oder muss ich aufhören zu arbeiten? Wann beginnt die Schutzfrist? Und bis wann gilt das Beschäftigungsverbot nach der Geburt?
Unser Mutterschutz-Rechner beantwortet diese Fragen in Sekunden. Du gibst den errechneten Geburtstermin ein und bekommst sofort alle relevanten Daten: Beginn der Schutzfrist vor der Geburt, Ende der Schutzfrist nach der Geburt und weitere wichtige Termine.
Die gesetzliche Regelung: Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin – in dieser Zeit darfst du nicht gegen deinen Willen arbeiten. Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar zwölf Wochen.
Während der Mutterschutzfrist bekommst du Mutterschaftsgeld – einen Zuschuss, der sich aus Krankenkassenleistung und Arbeitgeberzuschuss zusammensetzt. Der Lebensunterhalt soll damit gesichert sein.
Wichtig: Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, auch für Teilzeitkräfte, Minijobberinnen und Auszubildende. Selbstständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutzfristen, aber auf bestimmte finanzielle Leistungen der Krankenkasse.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Ab diesem Zeitpunkt gilt ein Beschäftigungsverbot – die Frau darf zwar weiterarbeiten, wenn sie es ausdrücklich möchte, aber der Arbeitgeber darf sie nicht dazu verpflichten. Nach der Geburt beträgt das Beschäftigungsverbot acht Wochen (zwölf Wochen bei Frühgeburten oder Mehrlingen).
Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt und beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag – also knapp 400 Euro im Monat. Die Differenz zum tatsächlichen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, hat automatisch Anspruch.
Ja. Der Mutterschutz gilt unabhängig davon, wo die Arbeit stattfindet. Auch im Homeoffice darf die Schwangere nach Beginn der Schutzfrist nicht gegen ihren Willen zur Arbeit verpflichtet werden. Der Arbeitgeber muss außerdem eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für den Homeoffice-Arbeitsplatz durchführen.
Ja, und zwar so früh wie möglich – das löst sofort den Kündigungsschutz aus. Ohne Kenntnis kann der Arbeitgeber nicht schützen, was er nicht weiß. Die Mitteilung kann formlos mündlich erfolgen, aber aus Nachweiszwecken ist es besser, sie schriftlich zu machen.
Ja – die sechs Wochen vor dem Geburtstermin sind ein freiwilliges Beschäftigungsverbot. Die werdende Mutter kann schriftlich erklären, dass sie weiterarbeiten möchte. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Geburt hingegen gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot – in den ersten acht Wochen darf nicht gearbeitet werden.
Ein Beschäftigungsverbot kann auch schon vor der offiziellen Mutterschutzfrist gelten, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Der Arzt stellt dann ein ärztliches Beschäftigungsverbot aus. Während dieses Verbots zahlt in der Regel die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld, nicht der Arbeitgeber.
Ja. Auch Minijobberinnen haben Anspruch auf Mutterschutz und das Beschäftigungsverbot. Allerdings ist die Höhe des Mutterschaftsgeldes bei einem Minijob oft gering, weil es sich am durchschnittlichen Nettolohn orientiert. Bei sehr kleinen Einkommen zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einmalig 210 Euro als Mutterschaftsgeld.
Der Arbeitsplatz ist während der gesamten Mutterschutzfrist gesetzlich geschützt. Der Arbeitgeber darf weder kündigen noch den Vertrag nicht verlängern, wenn der Grund die Schwangerschaft ist. Dieser Schutz beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt.
Nein. Die Mutterschutzfrist läuft parallel und wird nicht auf die Elternzeit angerechnet. Die drei Jahre Elternzeit beginnen nach Ablauf der achtöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt.
Privat krankenversicherte Frauen haben keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Kassen. Sie erhalten einen einmaligen Betrag von 210 Euro vom Bundesamt für Familie. Den Arbeitgeberzuschuss bekommen sie aber trotzdem – dieser ist gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig von der Krankenversicherung.