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Die Scheidungskosten hängen vor allem vom gemeinsamen Nettoeinkommen und dem Wert des ehelichen Vermögens ab. Dieser Rechner schätzt die Gerichts- und Anwaltskosten nach dem aktuellen deutschen Verfahrenswert. So weißt du schon vorab, was auf dich zukommt.
Bei einvernehmlicher Scheidung reicht oft ein gemeinsamer Anwalt.
Eine Scheidung kostet Geld – aber wie viel genau? Das ist eine der ersten Fragen, die sich viele stellen, wenn die Ehe scheitert. Unser Scheidungskosten-Rechner gibt dir eine realistische Einschätzung, was auf dich zukommen könnte.
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Beide richten sich nach dem Streitwert – und der wird aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen beider Eheleute sowie dem Vermögen berechnet.
Wer wenig verdient, zahlt entsprechend weniger. Wer gut verdient oder viel Vermögen hat, muss mit deutlich höheren Kosten rechnen. Hinzu kommt: Wenn beide Seiten sich streiten – über Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn –, steigen die Kosten erheblich, weil jede Streitigkeit separat berechnet wird.
Die günstigste Scheidung ist die einvernehmliche. Hier reicht es, wenn nur ein Anwalt tätig wird. Theoretisch braucht dann nur eine Partei einen Anwalt – die andere muss keinen haben, solange sie keine eigenen Anträge stellt.
Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht beantragen. Dabei werden Einkommen und Vermögen geprüft – Gering- und Normalverdiener bekommen die Kosten oft übernommen oder zinsfrei gestundet.
Die günstigste Scheidung – einvernehmlich, ohne Streitpunkte, bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von etwa 3.000 Euro – kostet grob zwischen 1.500 und 3.000 Euro für Gericht und einen Anwalt zusammen. Bei höherem Einkommen oder strittigen Punkten steigen die Kosten deutlich. Eine wirklich günstige Scheidung ist nur möglich, wenn beide Seiten kooperieren.
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Dieser berechnet sich aus drei Monatsgehältern beider Eheleute (Netto) plus einem Zuschlag für das gemeinsame Vermögen. Auf diesen Verfahrenswert werden die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) angewendet.
Im deutschen Scheidungsverfahren gilt Anwaltspflicht für den Antragsteller – also derjenige, der die Scheidung einreicht, muss einen Anwalt haben. Die andere Seite muss nur dann einen Anwalt beauftragen, wenn sie eigene Anträge stellt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Streitpunkte reicht ein Anwalt für beide.
Jeder zusätzliche Streitpunkt erhöht den Verfahrenswert. Das Sorgerecht wird mit einem bestimmten Betrag (oft 3.000–4.000 Euro) als eigenständiger Streitwert gewertet. Gleiches gilt für Unterhalt, Zugewinn und Wohnungsrecht. Eine streitige Scheidung mit mehreren offenen Punkten kann schnell 10.000 Euro oder mehr kosten.
Wer die Scheidungskosten nicht selbst aufbringen kann, kann beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen – früher bekannt als Prozesskostenhilfe. Dabei werden Einkommen und Vermögen geprüft. Wer wenig verdient, bekommt die Kosten vollständig oder teilweise übernommen. Die Hilfe wird auch für die Anwaltskosten gewährt.
In der Regel teilen sich beide Eheleute die Gerichtskosten. Jede Partei zahlt ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Nur wenn eine Partei mutwillig streitet oder Kosten unnötig verursacht, kann das Gericht die Kosten auf diese Seite abwälzen. Bei einvernehmlichen Scheidungen teilt man die Gerichtskosten meist hälftig.
Nein, nicht mehr. Bis 2013 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat das in einem Grundsatzurteil aber abgeschafft. Heute gelten Scheidungskosten steuerlich als private Lebenshaltungskosten und können nicht geltend gemacht werden.
Eine einvernehmliche Scheidung dauert meist drei bis sechs Monate. Eine streitige Scheidung kann Jahre dauern. Die Dauer selbst beeinflusst die Grundkosten nicht direkt – aber lange Verfahren ziehen oft weitere Streitpunkte nach sich, was die Kosten erhöht. Schnell und einvernehmlich ist fast immer die günstigere Option.
Der Versorgungsausgleich – also die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche – ist in jede Scheidung eingeschlossen. Er erhöht den Verfahrenswert um etwa 10 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens beider Parteien für jedes auszugleichende Anrecht. Bei drei Anrechten (z. B. gesetzliche Rente beider Parteien + Betriebsrente) wird das dreifach berechnet.
Ja. Die wichtigsten Stellschrauben: einvernehmlich scheiden lassen (nur ein Anwalt nötig), alle Streitpunkte außergerichtlich regeln (Mediation), den Versorgungsausgleich einvernehmlich gestalten und Vermögen vorab fair aufteilen. Wer seine Scheidung gut vorbereitet und kooperativ gestaltet, kann die Kosten erheblich senken.