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Unterhaltsrechner

Mit diesem Rechner ermittelst du den monatlichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2026). Gib das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ein und wähle das Alter des Kindes. Das Ergebnis berücksichtigt das hälftige Kindergeld.

Berechnung

Über diesen Rechner

Wer sich trennt oder scheidet, steht oft vor einer drängenden Frage: Wie viel Unterhalt muss ich zahlen – oder habe ich selbst Anspruch darauf? Der Unterhaltsrechner hilft dir, eine erste realistische Einschätzung zu bekommen, ohne gleich einen Anwalt aufsuchen zu müssen.

Die Berechnung basiert auf der Düsseldorfer Tabelle, die jedes Jahr aktualisiert wird und als wichtigste Orientierungshilfe für Kindesunterhalt in Deutschland gilt. Sie berücksichtigt das Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils sowie das Alter des Kindes. Je nach Einkommensgruppe und Altersstufe ergibt sich ein bestimmter Monatsbetrag.

Was viele nicht wissen: Auch das Einkommen des betreuenden Elternteils kann eine Rolle spielen, wenn es besonders hoch ist. Außerdem gibt es Abzüge für berufsbedingte Fahrtkosten oder besondere Belastungen – das macht die Berechnung in der Praxis etwas komplizierter.

Unser Rechner nimmt dir die erste Orientierung ab. Du gibst dein monatliches Nettoeinkommen ein, wählst das Alter deines Kindes aus – und bekommst sofort einen Richtwert. Das ersetzt keine Rechtsberatung, gibt dir aber eine solide Grundlage für das Gespräch mit einem Anwalt oder dem Jugendamt.

Gerade in stressigen Trennungssituationen ist es gut zu wissen, womit man ungefähr rechnen muss. Damit keine bösen Überraschungen kommen.

Häufige Fragen

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie der deutschen Oberlandesgerichte, die den Mindestunterhalt für Kinder je nach Einkommensgruppe und Altersstufe des Kindes festlegt. Sie wird in der Regel jährlich angepasst und dient Gerichten, Anwälten und Betroffenen als Orientierung. Die Tabelle ist zwar keine gesetzliche Vorschrift, wird aber von praktisch allen deutschen Gerichten angewendet. Für 2026 gilt die aktuell gültige Fassung, die du in unserem Rechner bereits berücksichtigt findest.

Wie wird das Nettoeinkommen für den Unterhalt berechnet?

Beim Unterhalt zählt nicht einfach das, was auf dem Gehaltszettel steht. Es wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Davon abgezogen werden unter anderem berufsbedingte Fahrtkosten (in der Regel 0,30 € pro Kilometer), Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung und in bestimmten Fällen auch Schulden, die vor der Trennung entstanden sind. Wer also monatlich 2.500 € netto verdient, muss nicht zwingend vom vollen Betrag Unterhalt zahlen.

Ab wann hat ein Kind keinen Anspruch mehr auf Unterhalt?

Grundsätzlich endet der Unterhaltsanspruch mit der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren – aber nicht immer. Solange ein Kind noch in der Schule ist oder eine erste Berufsausbildung macht, besteht der sogenannte Ausbildungsunterhalt fort. Das gilt auch für ein Studium, wenn es zügig und ohne unnötige Unterbrechungen absolviert wird. In der Praxis zahlen viele Eltern also noch deutlich über das 18. Lebensjahr hinaus Unterhalt.

Was passiert, wenn ich weniger verdiene als der Selbstbehalt?

Wer weniger als den Selbstbehalt verdient, muss trotzdem zahlen – aber nur bis zur Grenze des sogenannten notwendigen Selbstbehalts. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt dieser 2026 bei 1.450 € im Monat. Unterschreitet das Einkommen diesen Betrag, kann die Unterhaltspflicht gemindert oder vorübergehend ausgesetzt werden. Der Unterhalt fällt nicht einfach weg, muss aber gerichtlich neu geregelt werden.

Wird Unterhalt auf das Kindergeld angerechnet?

Ja. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet, wenn das Kind beim unterhaltspflichtigen Elternteil lebt. Lebt das Kind beim betreuenden Elternteil, erhält dieser das volle Kindergeld, und der Tabellenunterhalt wird um die Hälfte des Kindergeldbetrags reduziert. Das klingt kompliziert, ist aber der gesetzliche Standard in Deutschland.

Muss ich auch Unterhalt zahlen, wenn das Kind selten bei mir ist?

Ja, grundsätzlich schon. Der Barunterhalt (also die Geldzahlung) ist unabhängig davon, wie oft das Kind beim zahlenden Elternteil ist. Beim sogenannten Wechselmodell – also wenn das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt – kann das Gericht die Unterhaltspflicht allerdings anpassen. Das Wechselmodell muss aber tatsächlich gelebt und nachgewiesen werden.

Kann ich den Unterhalt einfach per E-Mail vereinbaren?

Nein. Eine formlose Einigung ist zwar möglich, rechtlich aber gefährlich. Ohne einen gerichtlichen Beschluss oder eine notarielle Urkunde kann der andere Elternteil jederzeit eine höhere Zahlung fordern – und du hast keine Sicherheit. Am besten wird eine Unterhaltsvereinbarung notariell beurkundet oder gerichtlich festgestellt. Das kostet etwas, gibt dir aber langfristige Planungssicherheit.

Was ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil selbstständig ist?

Selbstständige müssen ihre Einkünfte aus den letzten drei Jahren nachweisen, da das Einkommen oft schwankt. Es wird ein Durchschnitt gebildet. Zusätzlich prüft das Gericht, ob tatsächlich alle Einnahmen angegeben wurden. Steuerliche Gestaltungsspielräume, die den Gewinn auf dem Papier senken, werden beim Unterhalt nicht ohne Weiteres akzeptiert.

Wie ändere ich einen bereits festgelegten Unterhalt?

Eine Änderung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben – zum Beispiel durch Jobverlust, eine neue Ehe oder ein weiteres Kind. Der Antrag auf Abänderung muss beim Familiengericht gestellt werden. Einfach weniger zu zahlen ist keine Option – das kann als Verletzung der Unterhaltspflicht gewertet werden und strafrechtliche Folgen haben.

Was passiert bei Zahlungsverzug?

Wer nicht zahlt, dem droht zunächst die Zwangsvollstreckung – etwa durch Pfändung des Gehalts oder des Kontos. Außerdem ist die Verletzung der Unterhaltspflicht eine Straftat (§ 170 StGB), die mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Im Ernstfall kann das Jugendamt einspringen und den Unterhalt vorstrecken – holt ihn sich aber vom Verpflichteten zurück.